Satzung pme aktiv e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen „pme aktiv“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das
Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar zur Pflege und Förderung des Sports. Dieses will der Verein durch Anbieten von Kursen, Trainingsstunden und Veranstaltungen etc. fördern und ermöglichen. Es sollen sportliche Angebote als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit der Erprobung des eigenen Leistungsvermögens gefördert werden.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:

  • Durch das Abhalten von geordneten Sport- und Spielübungen z.B. in den Sparten Fitness, Badminton, Fußball, Jogging, Klettern, Radsport, Tanzen, Tischtennis, Waldlauf, Walking, Yoga etc.
  • Aber auch durch Anbieten von Kursen im Rahmen eines Gesundheitsmanagements (z.B. Entspannung, Stress) etc., sowie mit der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

Um diese Ziele zu erreichen, werden regelmäßige Trainingsmöglichkeiten angeboten und die Teilnahme an sportspezifischen Trainingskursen, Sport- und Vereinsveranstaltungen ermöglicht.


Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme ausschließlich der Vorstand entscheidet. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch Kündigung. Sie ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.


Ein Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und/oder wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins erfolgen. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen.


§3 Beiträge
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Veränderungen werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die darüber mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.

 

Der Vorstand überwacht die satzungsgemäße Verwendung dieser Beiträge.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Der Vorstand führt eine Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen ergeben sowie im Falle des Ausscheidens das Datum und der Grund.


§4 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§5 Mitgliederversammlung
Die einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand vom Vorsitzenden (oder bei dessen Verhinderung durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich per Email einberufen.


Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal pro Jahr statt und kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt.

 

Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.


Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln; wenn und soweit der Vorstand für die Entscheidung zuständig ist, können Empfehlungen beschlossen werden.


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • den Geschäftsbericht,
  • den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Festsetzung der Beiträge (§ 3),
  • die Änderung der Satzung und
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens im Falle der
  • Auflösung (§ 8).


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung und die
Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.


Der Vorsitzende führt den Vorsitz. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt ein Beschlussprotokoll, das vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird.


§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der Schatzmeister/in und
• dem/der Schriftführer/in


Diese Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich im Falle einer Verzögerung der Neuwahlen bis zur Neuwahl. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.:


• die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• die Bewilligung von Ausgaben,
• die Festlegung des Jahresbeitrages und
• die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.


§ 7 Kassenprüfung
Die Ein- und Ausgaben des Vereins werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nur zu diesem Zweck einberufen ist. Der Auflösungsbeschluss muss von drei Viertel aller vertretenen Stimmen gefasst werden. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Mitglieder des letzten Vorstandes im Sinne des § 26 BGB auch dessen Liquidatoren.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die pme Akademie gGmbH, Flottwellstr. 5, 10785 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Das Vermögen darf den Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes
überantwortet werden.


§ 9 Schlussbestimmungen
In Ergänzung der vorstehenden Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Vereines.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, sofern solche Änderungen vom Registergericht, Finanzamt oder anderen Behörden verlangt werden.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.11.2012 errichtet und verabschiedet. Am 16.10.2013 wurde § 5 geändert, am 29.11.2013 wurde § 1 geändert und am 02.03.2015 wurde § 5 + § 6 geändert und verabschiedet.

Berlin, den 02.03.2015